Hildesheimer Initiative für Zahngesundheit e.V.
Satzung

Satzung

Präambel
Die “Hildesheimer Initiative für Zahngesundheit” setzt sich für die Förderung und Weiter­entwicklung einer modernen, freiberuflichen Zahnheilkunde in wirtschaftlich unabhängiger und freier Praxis ein.

Soweit nachfolgend von „elektronisch“ die Rede ist, wird klargestellt, dass keine qualifizierte Signatur im Sinn des § 126a BGB erforderlich ist, sondern darunter nur die Verwendung sämtlicher elektronischer Kommunikationsmittel und -wege (z.B. E-Mail, Video-Online-Konferenzen pp.) gemeint ist.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen “Hildesheimer Initiative für Zahngesundheit”. Sitz des Vereins ist Hildesheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Hildesheimer Zahnärzteschaft.
  2. Der Verein fördert die Kollegialität und Solidarität der Zahnärzte untereinander durch koordinierte Interessenvertretung der niedergelassenen Zahnärzte im Landkreis Hildesheim außerhalb öffentlich-rechtlicher Strukturen.
  3. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleicher Zielsetzung an.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
  5. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Patienten über die Leistungen einer modernen Zahnheilkunde aufzuklären. Grundlage hierfür ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Patienten und Zahnärzten.
  6. Der Verein setzt sich dafür ein, dass den Patienten das hohe Behandlungsniveau einer modernen und zeitgemäßen Zahnheilkunde unter angemessenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch zukommen kann.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind in allen Organen nicht stimmberechtigt.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle in freier Praxis im Landkreis Hildesheim niedergelassenen Zahnärzte werden.
  3. Fördernde Mitglieder können alle approbierten Zahnärzte und Zahnärztinnen werden.
  4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
  5. Über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch eine Austrittserklärung in schriftlicher, elektronischer oder Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Quartals, durch Tod oder durch Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund.
    Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
  2. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung des wichtigen Grundes anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronsicher Signatur bekannt zu geben.

§ 5 Beiträge
Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a)  die Mitgliederversammlung,b)  der Vorstand.
  2. Die Organe des Vereins können ihre Beschlüsse in einer Präsenzsitzung sowie auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, weiterer digitaler Kommunikationswege sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Mitglieder in einer Versammlung oder Sitzung fassen. Entsprechendes gilt für alle durchzuführenden Wahlen mit der Maßgabe, dass eine geheime Wahl nur mithilfe von (elektronischen) Wahlsystemen durchgeführt werden darf, die die geheime Wahl sicherstellen. Hierüber entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie sind nach freiem Ermessen des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder elektronisch einzuberufen und virtuell oder als Präsenzveranstaltung durchzuführen.
    Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder und für in der Einladung genannte geladene Gäste zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder (und Gäste) müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie gegebenenfalls einem gesonderten Passwort anmelden.
    Ein eventuell vergebenes Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig.
    Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten ein eventuell vergebenes Passwort durch ein gesondertes E-Mail; die übrigen Mitglieder per Briefpost. Ausreichend ist eine Versendung eines eventuellen Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor der Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
    Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, in Textform oder elektronisch beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach 1. angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dieses beschließt oder mindestens 5 ordentliche Mitglieder dies beim Vorstand beantragen.
  3. Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung immer beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen­mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung. Für einen Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf es einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und einer Mehrheit von 3/4 der ordentlichen Mitglieder der Mit­glieder­versammlung, wobei die Abstimmung geheim zu erfolgen hat. § 6 Nr. 2 Satz 2 gilt hinsichtlich der geheimen (elektronischen) Abstimmung entsprechend.
  4. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Versammlung zu enthalten. Gegen die Niederschrift können ordentliche Mitglieder innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder elektronisch Einspruch einlegen. Über den Einspruch ent­scheidet die nächste Mitgliederversammlung, sofern der Vorstand dem Einspruch nicht abhilft.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer sowie dem Kassenwart. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende – oder im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter – und ein weiteres Vorstandsmitglied.
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren.
  3. Der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innen­verhältnis wird bestimmt, dass die zwei Stellvertreter nur vertreten dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 06.07.1999 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung am 07.09.2021 geändert in:
Präambel; § 1; § 3 Abs. 4 u. 5; § 4 Abs. 1 u. 2; § 6 Abs. 1 u. 2; § 7 Abs. 1, 3 u. 4; § 8 Abs. 2 u. 3; § 9 Satz 1.

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